Das Unternehmensprofil von APQ JENA
- Profil
- Über uns
- Norbert Strömich
- Impressum
- Datenschutz
- AGB
- Widerruf
Innovationen
Unser Anspruch ist es unseren Kunden Produkte mit außergewöhnlichen und herausragenden Eigenschaften anzubieten und dabei die höchstmögliche Qualität zur Verfügung zu stellen.
Kompetenzen
Um Maßstäbe bei der Entwicklung neuer optischer Systeme und Geräte zu setzen, arbeiten wir bei der Entwicklung des Optikdesigns und der mechanischen Konstruktion mit Experten zusammen, die über langjährige Erfahrung in ihren jeweiligen Fachbereichen und internationale Reputation verfügen.
Kooperationen
Auf den Gebieten der Optik- und Mechanikfertigung kooperieren wir mit den Technologieträgern des optischen Präzisionsgerätebaus.
Bedingt durch den Kleinseriencharakter der Produktion mit der Möglichkeit von Einzel- und Sonderfertigungen kommen sowohl konventionelle als auch moderne CNC-Fertigungstechnologien zum Einsatz.
Die geforderte hohe Bildgüte wird durch eine abschließende Systemkorrektur erreicht, die von einem Feinoptik-Meister mit jahrzehntelanger Erfahrung auf seinem Fachgebiet durchgeführt wird.
Die Ausgangssituation
1995 wurde die Entwicklung und Herstellung der Astroamateur-Teleskope und 2007 auch die der Astro-Profigeräte in Jena eingestellt. Damit wurde eine mehr als 100-jährige Astro-Tradition beendet.
Ich war über 13 Jahre für Carl Zeiss Jena tätig, davon von 1990 bis 1994 als Product und Sales Manager für Astroamateurgeräte. Hier habe ich die Weiterentwicklung und Fertigung der wohl seinerzeit besten Fluorit-Triplet-Apochromate initiiert und deren Markteinführung vorangetrieben.
Seit 2011 habe ich mich wieder intensiver mit dem Astro-Thema beschäftigt, wozu mich gemeinsame Projekte mit Carl Zeiss veranlaßt haben. Für die meisten Astroamateure weltweit besitzen die ehemals von Carl Zeiss Jena gefertigten Fluorit-Triplet-Apochromate auch nach heutigen Maßstäben noch Referenzcharakter bezüglich der optischen Abbildungsgüte und Qualität der konstruktiven und mechanischen Ausführung.
Der Projektstart
Als erstes mußte die Frage geklärt werden, kann man derartige Apochromate in Deutschland heutzutage noch herstellen? Als nächstes mußten Lieferanten gefunden werden, von denen ich das für die Fertigung der Fluorit-Triplet-Apochromate benötigte CaF₂ mit den benötigten Eigenschaften, in der entsprechenden Qualität und zu akzeptablen Preisen beziehen konnte.
Das war die allerwichtigste Frage, sozusagen die Grundfrage, von deren positiven Beantwortung sich alle anderen Entscheidungen ableiteten. Ein negatives Ergebnis hätte das vorzeitiges K.O. für das geplante Vorhaben bedeutet. Praktisch genauso wichtig wie die Absicherung der Lieferung von Flußspat ist der gesicherte Bezug der ausgewählten optischen Partnergläser.
Nachdem die vorherigen Fragen positiv beantwortet werden konnten, brauchte ich jetzt entsprechende fachliche Unterstützung. Neben dem Ziel, die Astro-Tradition in Jena am Standort des optischen Präzisionsgerätebaus neu aufzubauen, ist es die Tatsache, daß hier ein großes Nachwuchspotential von den Hochschulen der Stadt und Region, wie der Ernst-Abbe-Hochschule Jena, der Friedrich-Schiller-Universität Jena und der Technischen Universität Ilmenau zur Verfügung steht.
Mir ist es dabei ein besonderes Anliegen, interessierte ehemalige Mitarbeiter der Astro-Abteilung und den angrenzenden Bereichen von Carl Zeiss in das Gründungsvorhaben miteinzubeziehen. Damit werden zwei Dinge erreicht:
Die Unternehmensgründung profitiert von den reichen Erfahrungen, den Kenntnissen und dem Wissen der ehemaligen Leistungsträger.
Darüber hinaus wird ein Beitrag dafür geleistet, daß deren spezifische Kenntnisse und Erfahrungen an die junge Generation weitergegeben werden und somit nicht untergehen.
Von den Mitstreitern, die ich von meinem Vorhaben begeistern konnte, möchte ich besonders Uwe Laux und Frank Dionies hervorheben, ohne die es weder das neue Optikdesign noch die neue Kompensationsfassung gegeben hätte.
Als diese Vorarbeiten erledigt, d.h. Lieferanten für CaF₂ und die optischen Gläser akquiriert und Mitstreiter gewonnen waren, konnte ich mich an die Bearbeitung der nächsten Aufgaben machen. Die wichtigste davon war, welches optische Design sollten die neuen Objektive bekommen?
Die Antwort schien auf der Hand zu liegen, natürlich sollten diese wieder Triplet-Apochromate mit einer CaF₂ Linse als Mittenelement werden, geschützt von den beiden äußeren Glaslinsen! Schließlich haben mehrere renommierte Astrofirmen derartige Triplet-Apochromate – mit FK-Gläsern oder Flußspat als Mittellinse – im Programm.
Also habe ich mich auch auf diese Schiene begeben und Angebote von diversen Optikfirmen für die Fertigung solcher Astro-Objektive mit verschiedenen Öffnungen eingeholt – und dabei nicht nur viel Zeit verloren.
Die Mehrzahl der Astrofirmen fertigt gute Triplet-Apochromate, manche in sehr guter Qualität. Aber je intensiver ich mich mit diesem Thema beschäftigt habe, desto klarer habe ich erkannt, daß das apochromatische Triplet-Design nicht mehr verbessert werden kann.
Aber alle Fluorphosphat- und auch CaF₂ Triplet-Apochromate weisen einen spektralbereichsbezogenen Farblängs- und Gaussfehler (chromatische Variation des Öffnungsfehlers) auf, der bei größeren Öffnungen und lichtstärkeren Öffnungsverhältnissen die polychromatische Punktverteilungsfunktion (PSF) stört.
Dies führt dazu, daß die Triplet-Apochromate die Apochromasiebedingung lediglich in einem engbegrenzten visuellen Spektrum (üblicherweise 436nm – 656nm bzw. 480nm – 707nm) erfüllen. Sie sind aber nicht in der Lage, in dem z.B. für die CCD- und CMOS-Astronomie wichtigen Spektralbereich von 365nm bis 1014nm beugungsbegrenzt abzubilden.
Ich bin deshalb zu der Überzeugung gelangt, nicht der x-te Hersteller von Triplet-Apochromaten werden zu wollen, um einen sinnlosen Wettbewerb mit bereits etablierten Astrofirmen zu führen. Dagegen spricht letztlich auch mein Ziel, daß die Fertigung in Deutschland erfolgen soll.
Was macht die Fluorit Quadruplet Polychromate so besonders?
Der einzigartige Vorteil für unsere künftigen Kunden und Anwender besteht darin ein Optikdesign nutzen zu können, das in dem breiten UBVRI-Spektralbereich (365nm – 1014nm) moderner elektronischer Sensoren (CCD, CMOS) eine möglichst fehlerfreie Abbildung gewährleistet.
In den Randbereichen des visuellen Spektrums gibt es keinen Abfall des Strehls in die Nähe oder unter die Beugungsgrenze wie bei den meisten Apochromaten.
Die polychromatische Bildgüte wird dabei nicht künstlich verändert bzw. "schön gerechnet", da dies die optische Korrektur nicht verbessern würde. Statt dessen wird das optische System im Spektralbereich von 365nm bis 1014nm mittels einer Wellenlängentabelle und den jeweiligen Wichtungsfaktoren von 1 optimiert. Das Ergebnis der Optimierungen stellt ein vierlinsiges polychromatisches Basissystem dar, bei dem die CaF₂ Linse geschützt zwischen zwei Linsen aus speziellen optischen Gläsern liegt.
Dieses neue optische Design wurde von Uwe Laux entwickelt – und ich habe es zur Grundlage für die neuen Fluorit Quadruplet Polychromate gemacht. Das neue Optiksystem und Entwurfsdesign wurde von uns unter der Bezeichnung "Polychromatisches Objektiv und Verfahren zum Entwurf eines polychromatischen Objektivs", Aktenzeichen 10 2016 123 732.9, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zum Patent angemeldet.
Nach der Entscheidung für den Start mit dem APQ 150/1200 Fluorit Quadruplet Polychromat konnte ich die Entwicklung des mechanischen Designs und die Konstruktion des Optischen Tubus (OTA) sowie die Optikfertigung der Linsengruppe des Objektivs und die komplette Mechanikfertigung in Auftrag geben. Mit der Entwicklung und Fertigung von zwei Prototypen des ölgefügten Fluorit Quadruplet Polychromats 150/1200 mit einer Asphäre, 150mm freier Öffnung und 1200mm Brennweite, haben wir uns ein sehr anspruchsvolles Ziel gesetzt.
Bedingt durch einzelne Probleme in der Vergangenheit hat sich das Vorhaben gemessen an der ursprünglichen Planung teilweise verzögert. Aber das Wichtigste ist, daß wir aktuell alle Prozesse unter Kontrolle haben, so daß ich mit der Fertigstellung der ersten beiden Prototypen des Fluorit Quadruplet Polychromats 150/1200 die Bestellannahme auf der Website bekanntgeben konnte.
Der APQ 150/1200 Fluorit Quadruplet Polychromat ist ein universeller Planetenrefraktor, also ein System höchstmöglicher Bildgüte, bei dem das Grundsystem das polychromatische Objektiv darstellt. Je nach Beobachtungsaufgabe wird das Basissystem mit einem Feldkorrektor (Flattener), Fokalreduktor-Korrektor (Reducer) oder Barlow-System (Barlow-Linse) kombiniert. Die beugungsbegrenzte Korrektur bleibt im Spektralbereich von 365nm bis 1014nm erhalten, so daß der UBVRI-Spektralbereich moderner CCD- und CMOS-Sensoren voll ausgenutzt werden kann.
Im Öffnungsbereich von 100mm bis 250mm werden wir mittelfristig eine Baureihe von Fluorit Quadruplet Polychromate anbieten. Die Polychromate von 130mm bis 200mm Öffnung wird es in zwei Varianten geben, die sich hinsichtlich des Okularauszugs unterscheiden. Die Basisvarianten werden mit dem Okularauszug Feather Touch FTF3545 von Starlight Instruments ausgestattet. Die Premiumausführungen werden optional einen Performance-Okularauszug mit einem neuen Fokussiertrieb erhalten (z.Zt. in der Entwicklung).
Das vierlinsige Design der Premium-Refraktoren – mit oder ohne Asphäre, komplett ölgefügt, ohne oder mit Luftspalten – bietet mit verschiedenen Öffnungen und Öffnungsverhältnissen ein enormes Potential für alle Arten der visuellen und fotografischen Beobachtung. Die UBVRI Fluorit Quadruplet Polychromate von APQ JENA sind die ersten Polychromate als Astro-Optiken überhaupt.
Die APQ JENA Fertigung
APQ JENA läßt die astronomische Optik und Gerätetechnik nach 25 Jahren in Jena wieder neu auferstehen. Hier bauen wir eine eigene Optik- und Mechanikfertigung, Montage, Mess- und Prüftechnik auf.
Norbert Strömich – Gründer und Inhaber von APQ JENA
Schon seit frühester Jugend faszinieren mich die Astronomie, Teleskope, Optik und die astronomische Gerätetechnik – und nicht zuletzt die Wissenschaftler, Entwickler, Ingenieure und Spezialisten hinter den Erfindungen und Neuentwicklungen.
Die Motivation für die Gründung des Unternehmens APQ JENA bestand darin, die Astro-Tradition in Jena am Standort des optischen Präzisionsgerätebaus fortzuführen.
CV
Studium an der Technischen Universität Chemnitz
Abschluß als Diplom-Ingenieur für Maschinenbau
Know-How
Optikdesign
3D-CAD
Mitgliedschaften
Deutsche Gesellschaft für angewandte Optik DGaO
Vereinigung der Sternfreunde e.V. VdS
Berufspraxis
1980 – 1994: Produktmanager bei Carl Zeiss Jena, u.a. im Bereich Astronomische Geräte
seit 1994: Selbständig
seit 2014: APQ JENA
Marken und Patente
Wortmarke APQ – Aktenzeichen 30 2014 050 952
Patentanmeldung Polychromatisches Objektiv und Verfahren zum Entwurf eines polychromatischen Objektivs – Aktenzeichen DE 10 2016 123 732.9
Patentanmeldung Thermisch kompensierte Fassungsbaugruppe – Aktenzeichen DE 10 2017 008 286.3
Angaben gemäß §5 TMG
D-07749 Jena
(gemäß §27 a UStG)
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Angebot und Vertragsabschluß
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1. In unseren Preisen ist die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe enthalten. Verpackungs-, Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten und werden extra berechnet.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des Kaufpreises innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Diese Anzahlung sichert die Reservierung der bestellten Ware und die Aufnahme in den Produktionsplan. Die Restzahlung ist bei Fertigstellung fällig und muß mindestens eine Woche vor dem geplanten Versand der Ware auf unserem Konto eingehen.
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7. Verzugszinsen werden in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 8% über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, daß wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, daß der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
§4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§5 Lieferzeit
1. Soweit kein ausdücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Der Besteller kann 3 Monate nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins / einer Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin / eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muß der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, daß ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§7 Gewährleistung und Mängelrüge
1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnte, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Fristen gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§8 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: 27. Januar 2020
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht für Verbraucher
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluß, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, daß Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Der Widerruf ist zu richten an:
D-07749 Jena
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, daß Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, daß Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Hinweise zum Ausschluß des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, wie z.B. bei der Fertigung nach individuellen Vorgaben.
Stand: 22. Oktober 2019